mensch & tier 2019
Veranstalter CMC Pet Partner GmbH
Die Bezeichnung „Aussteller“ bezieht sich immer auf Personen beider Geschlechter.
1.
Durch die Unterfertigung der Anmeldeunterlagen akzeptiert der Aussteller die Hausordnung/das Hausrecht des Veranstalters. Das Hausrecht umfasst das gesamte Veranstaltungsgelände.
2. Anmeldung
Bei der Anmeldung handelt es sich für den Aussteller um ein rechtsverbindliches Anbot. Streichungen oder Abänderungen und Ergänzungen die im Anmeldeformular gemacht werden sind unwirksam. Ist das Anmeldeformular unvollständig ausgefüllt, wird das für den Veranstalter Günstigste als Vereinbart angenommen. Eingegangen Anmeldeformulare (Post,
Fax oder Email), die vom Veranstalter angenommen werden, verpflichten den Aussteller zur Teilnahme an der Veranstaltung.
3. Standplatz
Der Veranstalter behält sich vor ohne Nennung von Gründen die Anmeldung nicht anzunehmen. Die Zuteilung der Standplätze erfolgt möglichst nach Branchen und obliegt jedenfalls dem Veranstalter und kann auch nach Zuweisung noch einseitig durch den Veranstalter bezüglich Fläche und Lage geändert werden. Auch Durchgänge oder Aus- bzw. Eingänge können vom Veranstalter auch nach Zuweisung einseitig geändert werden. Derartige Änderungen berechtigen den Aussteller nicht zu einem Vertragsrücktritt. Eine (Unter-)Vermietung oder Weitergabe des Standplatzes durch den Aussteller ist nicht zulässig. Kann der zugeteilte Platz dem Aussteller nicht überlassen wer den und auch kein Ersatzplatz durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt werden, so besteht seitens des Ausstellers der Anspruch ausschließlich auf Rückerstattung der tatsächlich bezahlten Standmiete. Eigene Baulichkeiten der Aussteller im Rahmen der Veranstaltung sind vom Veranstalter vorab schriftlich zu genehmigen. Etwaige behördliche Genehmigungen sind vom Aussteller einzuholen. Bezüglich der ausgestellten Waren, Gegenstände kann der Veranstalter vom Aussteller ein vollständiges Warenverzeichnis verlangen.
Sofern der Aussteller andere Produkte als im Warenverzeichnis angegeben ausstellen möchte, sind diese vor Beginn der Veranstaltung dem Veranstalter schriftlich bekannt zu geben und von diesem zu bewilligen. Der Messestand ist für die Dauer der offiziellen Öffnungszeiten offen zu halten. Eine vorzeitige oder vorübergehende Schließung des Messestandes oder ein vorzeitiger Abbau des Messestandes ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Aussteller zu einer Schadenersatzleistung in der Höhe von 25% der verrechneten Standmiete bzw. etwaiger daraus entstehender Folgeschäden.
4. Stornobedingungen
Von Seiten des Veranstalters besteht das Recht bereits erfolgte Standzuweisungen ohne Angabe von Gründen jederzeit zu verändern oder zu stornieren. Sollte die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, politischen Ereignissen oder anderen wichtigen Gründen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durchgeführt oder verkürzt bzw. verlängert werden, sind jegliche Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter ausgeschlossen.
Ein Rücktritt des Ausstellers von seinem Vertrag nach Einlangen des Anmeldeformulars ist nicht zulässig. Bei Stornierungen der Anmeldung hat der Aussteller folgende Stornogebühren zu bezahlen: bis 8 Wochen vor Messebeginn 50% der vereinbarten Standmiete, ab 8 Wochen vor Messebeginn 100% der vereinbarten Standmiete zuzüglich Steuern und aller Abgaben sonstiger Nebenkosten. Der Aussteller verzichtet auf das richterliche Mäßigungsrecht.
5. Zahlungsbedingungen
Grundlage für die Verrechnung ist die Anzahl der Quadratmeter Standfläche. Jeder angefangene Quadratmeter wird als voll verrechnet. Es gelten die auf den Anmeldeunterlagen an gegebenen Preise. Rund 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erhält der Aussteller entsprechend seiner Anmeldung die Rechnung, die bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn am Konto des Veranstalters gutgeschrieben sein muss.
Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Davon abweichende Zahlungsbedingungen, die der Veranstalter auf der Rechnung angibt, sind verbindlich. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt durchzuführen, ansonsten die Rechnung als genehmigt gilt. Eine während der Veranstaltung festgestellte, nicht genehmigte Standvergrößerung wird mit dem doppelten Quadratmeterpreis nachverrechnet.
6. Standbau
Die Standbauten müssen unter Wahrung des Gesamtbildes und der Interessen angrenzender Aussteller erfolgen. Aufbauten dürfen eine Höhe von 250cm nicht überschreiten, sofern diese nicht vom Veranstalter im Vorfeld nach schriftlicher Bekanntmachung schon genehmigt wurden. Glasaufbauten müssen einen Sicherheitsabstand von 50cm zur Standgrenze aufweisen. Sowohl offenes Feuer als auch die Verwendung von Gasbetriebenen Geräten ist verboten. Davon ausgenommen sind nur Veranstaltungsflächen im Freien und auch dann nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter. Sämtliche gesetzliche Bestimmungen (Feuerpolizei, Baupolizei, Gewerbeordnung, etc..) sind von Aussteller und Veranstalter zu erfüllen. Die Gestaltung der Ausstellungsfläche muss unbedingt den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen. Dafür notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Kommissionierungen liegen im Verantwortungsbereich des Ausstellers. Für die Behebung etwaiger Mängel seitens des Ausstellers, ist ausschließlich dieser verpflichtet diese sofort zu beheben.
7.
Den Anweisungen des Veranstalter-Personals und des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
8. Rauchverbot
In den geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere der Hallen und Zelten gilt Rauchverbot. Sollten aus der Verletzung des Rauchverbots durch ihn, seine Mitarbeiter oder beauftragte Dritte Schäden oder Forderungen entstehen, hält der Aussteller den Veranstalter schuld- und klaglos.
9. Verkauf
Beim Verkauf von Waren ist auf alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Rücksicht zunehmen. Der Verkauf von Tieren ist verboten.
10.Versicherung
Die Versicherung der Standbauten, Ausstellungsgegenstände, Waren und ähnlichem gegen Feuer-, Diebstahl-, Einbruch- und Haftpflichtschäden obliegt dem Aussteller und wird für den gesamten Veranstaltungszeitraum inklusive der Auf- und Abbauzeiten dringend empfohlen.
11.
Stark alkoholisierten und randalierenden Personen wird der Einlass verweigert. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen des Veranstaltungsgeländes zu verweisen.
12.
Im Falle eines Verweises oder der Verweigerung des Zutrittes stehen dem Aussteller keinerlei Forderungen oder Ersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter oder sonstige dem Veranstalter nahestehenden Personen zu.
13.
Alle Not-, Flucht- und Rettungswege sind frei zu halten.
14.
Das Mitführen von Waffen oder Gegenständen, die die Sicherheit von Personen oder Tieren gefährden, sind verboten. Handlungen, die den reibungslosen, friedlichen Ablauf der Veranstaltung stören werden zur Anzeige gebracht und mit Hausverbot geahndet.
15.
Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, noch gefährdet werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Zäunen, Einrichtungen oder sonstigen Gegenständen kommt.
16.
Mutwillige Zerstörungen von Gegenständen im Innen- und Außenbereich werden zur Anzeige
gebracht.
17.
Das Anbringen von Plakaten oder ähnlichen Werbematerialien im Veranstaltungsbereich ist nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters erlaubt. Nicht rechtmäßig freigegebene Plakate oder sonstige Gegenstände werden seitens des Veranstalters umgehend entfernt.
18.
Das Umgehen von Absperrungen im Veranstaltungsgelände und außerhalb des Veranstaltungsgeländes ist untersagt.
19.
Das Betreten von abgesperrten Bereichen ist strikt untersagt. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch Unfallverhütungsvorschriften, entstehen, sind keinesfalls vom Veranstalter zu vertreten und es haftet in diesem Fall der Besucher und Aussteller persönlich.
20.
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht. Dies gilt auch für Diebstähle. Der Veranstalter übernimmt keine über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehenden Haftungen für Unfälle und/oder sonstige Schäden jeglicher Art, die Aussteller der Veranstaltung betreffen.
21.
Im Falle des Auftretens eines Unwetters haben alle eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt im Nahebereich von Gewässern und in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitspersonal, Personal des Veranstalters etc.) sind unbedingt zu beachten.
22.
Im Gefahrenfall müssen umgehend der Sicherheitsdienst/das Sicherheitspersonal oder die Einsatzkräfte informiert werden.
23.

Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Messe- und Betriebsordnung kann mit einem Verweis vom Gelände geahndet werden. Allfälliges (verwaltungs-) strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht. Zu diesem Zweck ist der Sicherheitsdienst/das Sicherheitspersonal berechtigt, die persönlichen Daten zuwiderhandelnder Personen aufzunehmen.

24.

Allfälligen Anordnungen des Sicherheitspersonals, des Personals des Veranstalters, der Exekutive, der Feuerwehr und Organen der Gemeinde Unterpremstätten (des Grundeigentümers) hat der Besucher umgehend Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person vom Gelände verwiesen werden.

25. Reinigung

Die Reinigung der Ausstellungstände, Einrichtungen und Exponate durch den Aussteller ist außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführen. Müll ist sowohl währen der Messe, als auch während der Auf- und Abbauzeiten von den Ausstellern selbstständig in den dafür vorgesehenen Bereichen und Behältern zu entsorgen.

26. Haftung

Der Aussteller haftet  für alle Schäden die er, seine Beauftragten, Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Firmen an Personen und Sachwerten verursachen zur Gänze. Der Veranstalter ist vom Aussteller in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.

27. Haftungsausschluß

Für Beschädigung oder Diebstahl von Ausstellungsaufbauten, -gegenständen bzw. –waren sowie sonstige Schadensfälle übernimmt der Veranstalter keinerlei Verantwortung. Gleiches gilt für Schäden oder Verletzungen die Personen oder Sachen während des Aufenthalts auf der Messe erleiden. Dies gilt auch für die Zeiten des Auf- und Abbaus. Während dieser Zeit gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht seitens des Ausstellers für die Sicherheit seiner Güter. Weiters haftet der Veranstalter nicht für entgangenen Gewinn, aus welchem Grund auch immer. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters entstanden sind. Werden solche Mängel durch den Aussteller festgestellt, sind diese bei sonstigem Verzicht sofort schriftlich dem Veranstalter bekannt zu machen.

Eine Haftung seitens des Veranstalters besteht nur dann, wenn Schäden durch ihn oder seine Leute vorsätzlich herbei geführt wurden.

28. Forderungen

Forderungen des Ausstellers gegen den Veranstalter sind spätestens 3 Tage nach Veranstaltungsende diesem schriftlich anzumelden. Später erfolgte Forderungen gelten als verwirkt.

29. Datenschutz

Der Aussteller stimmt ausdrücklich der Verwendung der von ihm dem Veranstalter bekannt gegebenen persönlichen Daten durch diesen, und im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen auch durch andere Unternehmen, zu.

30. Gerichtsstand und Allgemeines

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht, eine Vertragsauflösung dadurch ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Graz.